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   KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129 - 132/15 REHA, 4 Ws 129/15 REHA, 4 Ws 130/15 REHA, 4 Ws 131/15 REHA, 4 Ws 132/15 REHA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,74316
KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129 - 132/15 REHA, 4 Ws 129/15 REHA, 4 Ws 130/15 REHA, 4 Ws 131/15 REHA, 4 Ws 132/15 REHA (https://dejure.org/2016,74316)
KG, Entscheidung vom 13.05.2016 - 4 Ws 129 - 132/15 REHA, 4 Ws 129/15 REHA, 4 Ws 130/15 REHA, 4 Ws 131/15 REHA, 4 Ws 132/15 REHA (https://dejure.org/2016,74316)
KG, Entscheidung vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129 - 132/15 REHA, 4 Ws 129/15 REHA, 4 Ws 130/15 REHA, 4 Ws 131/15 REHA, 4 Ws 132/15 REHA (https://dejure.org/2016,74316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 StrRehaG, § 2 Abs 1 StrRehaG, § 2 Abs 2 StrRehaG
    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in Kinderheime der ehemaligen DDR durch Jugendhilfeorgane sowie der Ausgestaltung der Heimerziehung; Vorliegen staatlicher Zwangsarbeit während des Heimaufenthalts

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigungspflicht bei Unterbringung eines

    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Es lässt sich insbesondere nicht aus der konkreten Unterbringungssituation herleiten, denn Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche (einschließlich Spezialheimen) untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 REHA juris [= ZOV 2012, 82] - OLG Rostock OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).

    23 (2) Auch soweit die Betroffene unter Berufung auf den bei juris veröffentlichten, von der Formulierung der Gründe in verallgemeinernder Weise abweichenden Leitsatz der Entscheidung des OLG Naumburg vom 9. Dezember 2014 (- 2 Ws [Reh] 31/14 -) die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtsstaatswidrigkeit ihrer Heimerziehung allein aus deren Ausgestaltung in der DDR - insbesondere den dort praktizierten Erziehungsmethoden - herleite, vermag sich der Senat dem - auch hinsichtlich der Spezialheime der DDR (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - juris) - nicht anzuschließen.

    Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - juris; Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 -).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Die Beschwerde warf auch keine schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen auf (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414).
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Auch der Mindeststandard des Rechts auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 MRK sieht keinen allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch vor, sondern lässt es genügen, wenn die Beschwerde an eine nicht gerichtsförmige Instanz geht, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung ermächtigt ist (vgl. nur EGMR NJW 2001, 2694).
  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Da der Grundsatz "in dubio pro reo" im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren auch nicht von Verfassungs wegen gilt (vgl. nur BVerfG EuGRZ 2014, 691 mwN), geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin.
  • OLG Jena, 17.09.2010 - 1 Ws Reha 50/10

    Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung

    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Bei der Beurteilung der Unterbringungssituation gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die praktizierten Erziehungsmethoden - auch soweit sie aus heutiger Sicht die Menschenwürde verletzen und nicht mehr akzeptabel sind - nicht nur den damaligen pädagogischen Vorstellungen in der DDR, sondern im Wesentlichen auch den Anschauungen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprachen und dort in ähnlicher Weise nicht zuletzt aufgrund der seinerzeit grundlegend anderen Sichtweise auf die Stellung des Kindes im Recht praktiziert wurden (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 Ws 641/10 - juris; Thüringisches OLG, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 Ws Reha 50/10 -).
  • KG, 26.10.2015 - 4 Ws 32/15
    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. November 2015 - 4 Ws 81-82/14 REHA - sowie 26. Oktober 2015 - 4 Ws 32/15 REHA -).
  • OLG Koblenz, 13.12.2010 - 2 Ws 526/10
    Auszug aus KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
    Sie sind jedoch nicht als "Systemunrecht" zu werten, wie sich schon daraus ergibt, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck verfolgt, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. KG aaO sowie Beschlüsse vom 20. September 2011 - 2 Ws 211/11 REHA - und 26. Oktober 2010 - 2 Ws 526/10 REHA -).
  • KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Voraussetzungen des Rehabilitierungsanspruchs

    Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -).

    Dies entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu befinden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -, mwN; s. auch Thüringisches OLG ZOV 2016, 107, 108).

  • OLG Dresden, 04.10.2018 - 1 Reha Ws 29/17

    Voraussetzungen der Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Heimen für Kinder

    Wenn sich die Antragstellerin jedoch den Erziehungsbemühungen und der Autorität der allein erziehungsberechtigten Mutter entzog, sich einer schulischen Ausbildung verweigerte, darüber hinaus - als damals gerade 14jährige - einen ihrer Entwicklung nicht förderlichen Umgang pflegte und sie deshalb - nach damaligem Erziehungsverständnis - als schwer erziehbar eingestuft wurde, so liegen dieser Bewertung fürsorgerische Gesichtspunkte und keine sachfremden Zwecke zugrunde (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 13. Mai 2016, Az.: 4 Ws 129/15 REHA = ZOV 2018, 92).
  • OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Reha Ws 33/18

    Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung

    Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -).
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